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Geprellte Strukkis

 
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Atypisch stiller Gesellschafter der Alag Auto-mobil AG !?
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Strukkivernichter
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Anmeldedatum: 29.11.2006
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BeitragVerfasst am: Sa 30 Jan, 2010 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Leute!

Vorgestern kam ein Brief, wo die ALAG 1048,- Euro fordert.
Was kann man dagegen tun?
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Strukturvertrieb ist out
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neutralo
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Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: Mi 03 Feb, 2010 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Strukkivernichter!

Kannst Du mir sagen wo ich hin will? Question Question Question

Wofür? Weshalb? Warum? undundund Fakten Fakten Fakten!

oder Du schmeißt den Brief einfach weg???? Evil or Very Mad

oder einfach zahlen - macht bekanntlich Frieden ...

... man liest sich ...
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Beneiden und beneidet werden ist das meiste Tun auf erden!
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Strukkivernichter
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Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: Mi 03 Feb, 2010 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

@ Neutralo!

Was meinst du mit: Wofür? Weshalb? Warum? und und und.......?
Bin kein Hellseher.
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neutralo
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Anmeldedatum: 16.10.2006
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: Mi 03 Feb, 2010 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Servus!

Na für was? und warum? diese Forderung?

Aus Jux und Tollerei? Question
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rstoll
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Anmeldedatum: 29.08.2010
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: So 29 Aug, 2010 02:26    Titel: Antworten mit Zitat

hallo zusammen,

es sind wieder neue Fordrungen durch ein Inkassounternehmen und einen anwalt gestellt worden, frist 27.08.2010.ich hoffe es hat keiner freiwillig bezahlt, denn das geld ist dann auch noch weg. hier gibts einige infos: http://www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelles/alag-automobil-gmbh-amp-co-kg-klage-erfolgreich
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dolcevita
Anfänger
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Anmeldedatum: 31.08.2010
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: Di 31 Aug, 2010 18:28    Titel: nicht auf der Stelle treten Antworten mit Zitat

Habe auch eine Zahlungsaufforderung bekommen - Frist 10.09 - die Anleger werden wohl alphabetisch abgearbeitet?
Aber mal was anderes, liebe Forumsleute, ich lese hier ständig, dass man sich an irgendwelche Anwälte, die auf solche Fälle spezialisiert, sind wenden solle. Bloß von denen tummeln sich hier mehr als genug, die ihr Wissen und Können (?) anpreisen. Es berichtet aber keiner von echten Erfolgen. Alles wird nur sehr vage ausgedrückt und mehr auf die Vertriebsfirmen als eventuell Schadensersatzpflichtige wegen mangelhafter Aufklärung verwiesen.
M.E. ist aber bereits das angebotene Produkt der atypischen stillen Beteiligung mangelhaft. Es handelt sich zwar um eine Unternehmensbeteiligung mit Chancen und Risiken - das hat ja wohl jeder von uns zur Kenntnis genommen und mit seiner Unterschrift bestätigt - aber das wesentliche dieser Beteiligung, mit Classic, Classic plus und Sprinter, war mir so nicht geläufig. Einmalzahlung oder Ratenzahlung ja, aber nicht, dass da Auszahlungen erfolgen, und auf dem Classic plus gleich wieder eingezahlt - also nur verschoben worden sind, ohne dass ich über das Geld hätte verfügen können und das jetzt als Entnahme zurückgefordert wird. Da nimmt sich die Firma das Geld aus der einen Hosentasche, um es in die andere zu stecken und sagt jetzt, Geld ist nicht mehr da, bitte nachzahlen - dass kanns ja wohl nicht sein.
Ich hatte denen geschrieben und sie bevollmächtigt, dass sie das entommene Geld gerne wieder zurückbuchen können - natürlich keine Antwort bekommen.
Sollten wir uns hier im Forum nicht mal besser entsprechende Gerichtsurteile ansehen - gibt wohl sogar schon eine BGH-Entscheidung - und uns dann darüber austauschen, welche Argumente für uns stichhaltig sind, um dann ggfs. auch ohne RA'e den Klageweg zu beschreiten?
Ist einfach eine Anregung. Was meint Ihr dazu?
Gruß
dolcevita
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dolcevita
Anfänger
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Anmeldedatum: 31.08.2010
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: Mo 06 Sep, 2010 11:16    Titel: nichts los Antworten mit Zitat

na, hier herrscht ja wohl auch nur tote Hose - oder Schockstarre bei geprellten Strukkis???
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colombo
Schreiberling
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Anmeldedatum: 19.08.2010
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: Mo 06 Sep, 2010 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

la dolcevita !


1.

http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1151531-1501-1510/alag-und-was-nun#neuster_beitrag


2.

http://www.gealagt.de/


3.

http://www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelles/alag-auto-mobil-rechtsschutzversicherung-erteilt-deckungszusage-geforderte-zahlungen-nicht-blind-erb

Smile


4.

http://www.dr-greger.de/index.php?go=alag-anleger

Shocked


5.

http://www.dr-greger.de/index.php?go=kapitalmarktrecht

Cool
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dolcevita
Anfänger
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Anmeldedatum: 31.08.2010
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: Di 07 Sep, 2010 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

vielen Dank, Colombo für Deine Mühe,

nur, die habe ich selber schon längst zur Kenntnis genommen und dabei auch zur Kenntnis genommen, dass nur vage Angaben gemacht werden - klar sonst käme man ja auf die Idee, die anwaltlichen Dienste nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Aber genau das will ich und bin hier deshalb auf der Suche nach echten Erfahrungen.
Hat schon jemand ein Mahnbescheidverfahren durchlaufen?
Hat schon jemand vor Gericht Recht bekommen, die geforderten Auszahlungen/Umbuchungen nicht erneut einzahlen zu müssen?
Gibt es aus ähnlich gelagerten Fällen wichtige Anhaltspunkte?
Wer ist daran interessiert, falls der Mahnbescheid kommt, bei einem Widerspruch an der Formulierung mitzuwirken?

Das sollte doch auch Sinn und Zweck dieses Forums sein - oder täusche ich mich da? Lamentieren allein hilft eben doch nicht weiter.
In diesem Sinne würde ich mich über einen regen Austausch hier freuen!
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bruno
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Beiträge: 677
Wohnort: 34119 Kassel

BeitragVerfasst am: Mi 08 Sep, 2010 00:31    Titel: Antworten mit Zitat

dolcevita

Hier was von der Richterfront
BGH Hohes Schutzniveau für Verbraucher, aber keine 'Lizenz, den Prospekt zu ignorieren' 19.08.2010 14:17 Alter: 18 Tage
Berater von Immobilienfonds können auch nach 18 Jahren noch haftbar gemacht werden: Auch eine unterlassene Lektüre des Verkaufsprospekt gilt grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit und setzt die dreijährige Regelverjährung nicht in Gang
Düsseldorf, 19.08.2010. Mit einer in dieser Woche veröffentlichten Entscheidung vom 22.07.2010 hat der dritte Senat des Bundesgerichtshofs die Anwendung von Verjährungsfristen bei der Beratung bzw. Vermittlung von geschlossenen Fonds wie bspw. Immobilienfonds zugunsten von Verbrauchern und Anlegern weiter konkretisiert (Az. III ZR 203/09). Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer zurückliegenden Pflichtverletzung seines Anlageberaters oder -vermittlers, so der BGH, handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen und deren möglicher Verjährung nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlaß nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Branchendienst 'kapital-markt intern'.

Zur Erläuterung: In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1992 eine langfristige Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft erworben. Ab dem Jahr 1997 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des Fonds, so daß Ausschüttungen fortan unterblieben. Im Jahr 1999 wurden die Anleger des Fonds zur Vermeidung einer Insolvenz des Fonds zu Nachschüssen aufgefordert; das Ehepaar folgte diesem Aufruf. Die Anleger behaupteten in der Folge, der Anlageentscheidung sei eine fehlerhafte Beratung durch den Vermittler vorangegangen und verklagten diesen. Dieser habe die Beteiligung bspw. im Hinblick auf eine bestehende Mietgarantie als sicher bezeichnet. Genauso wenig sei über das Fehlen eines Zweitmarkts (Fungibilität der Anlage) und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden, was als Merkmal einer Anlage ebenfalls nicht gewünscht gewesen sei. Über diese und weitere Beratungspflichtverletzungen der Beklagten sei das Ehepaar durch ihren Anwalt Ende 2004 informiert worden.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht in München wiesen die Klage jedoch wegen Verjährung ab. Der Kläger und seine Ehefrau, so das Oberlandesgericht in der Klageabweisung, hätten spätestens seit der Aufforderung des Fonds im Jahr 1999, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, gewußt, daß sie in den nach Maßgabe ihrer Darstellung mit dem Berater geführten Gesprächen unrichtig informiert worden seien. Die Tatsache, daß der Kläger und seine Ehefrau die fehlende Fungibilität der Anlage und die Regelung des § 172 Abs. 4 HGB nicht gekannt hätten, beruhe auf grober Fahrlässigkeit, so das OLG München weiter: Die Eheleute hätten nach Erhalt der Nachzahlungsaufforderung im Jahre 1999 einen ganz konkreten Anlaß gehabt, den Prospekt eingehend durchzulesen und sich darüber zu informieren, welche Art von Anlage sie denn nun tatsächlich gezeichnet hätten. Wäre dies geschehen, hätten sie insbesondere den Ausführungen des Prospekts die notwendigen Fakten zur eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeit und zur Kommanditistenhaftung entnehmen können.

Diese Entscheidung des OLG München wurde nun vom Bundesgerichtshof aufgehoben: Der Bundesgerichtshof stellt dabei grundsätzlich fest: Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt im allgemeinen nicht schon dann vor, "wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat." Zur Begründung führt der BGH u. a. aus: "Unterläßt der Anleger eine 'Kontrolle' des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin 'unverständlich' oder 'unentschuldbar'." Auch widerspricht der BGH der Auffassung der Instanzgerichte und stellt selbst fest, "daß im vorliegenden Fall auch kein besonderer dringlicher Anlaß für den Kläger und seine Ehefrau" bestanden habe, "den Prospekt nachträglich zu studieren", nachdem sie die Nachschußaufforderung des Fonds im Jahr 1999 erhalten hatten. "Selbst wenn man aber der Meinung wäre, ein Anleger würde aus Anlaß der Entdeckung eines Aufklärungs- oder Beratungsfehlers Veranlassung haben, den Prospekt zu studieren", so der BGH in seiner Begründung, "so beschränkt sich dies doch auf etwaige die Pflichtverletzung unmittelbar betreffende Passagen. Den Anleger trifft jedoch keine im Fall der Unterlassung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verbundene Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den regelmäßig sehr umfangreichen (...) Anlageprospekt vorsorglich auf mögliche weitere Fehler durchzuarbeiten".

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt die Fortführung der Rechtsprechung des III. Senats aus einem Urteil vom 8. Juli 2010 (Az.: III ZR 249/09) dar. Letztere Entscheidung wurde in der Öffentlichkeit jüngst u. a. mit dem Tenor wiedergegeben: "Wer einen geschlossenen Fonds kauft, braucht den Prospekt nicht zu lesen". Diese Auslegung der BGH-Rechtsprechung ist nach Auffassung von 'kapital-markt intern' unzutreffend und für Anleger teilweise gefährlich. Bei den beiden vorliegenden, vom BGH aktuell verhandelten Fällen, geht es um die Frage, wann ein objektiv vorliegender Beratungsfehler verjährt. Anleger können sich nach Auffassung von 'kapital-markt intern' jedoch nicht auf diese Rechtsprechung berufen, wenn sie bspw. ihrem Berater pauschal entgegenhalten wollten, von gewissen unternehmerischen Risiken ihrer Beteiligung nichts gewußt zu haben, obwohl diese im Prospekt beschrieben wurden. Dies wird auch dadurch deutlich belegt, daß der BGH in beiden aktuellen Entscheidungen betont hat, daß "die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen kann, um den Beratungs- und Auskunftspflichten" seitens des Vermittlers der Beteiligung Genüge zu tun, sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluß überlassen worden ist und der Berater ebenfalls keine dem Prospekt widersprechende oder falsche Aussagen tätigt oder das Anlageziel des Kunden mißachtet.

'kapital-markt intern'-Redaktionsleiter Christian Prüßing kommentiert die aktuelle BGH-Entscheidung wie folgt: "Es handelt sich nicht um eine 'Lizenz, den Prospekt zu ignorieren', denn dieser ist elementarer Bestandteil der Beteiligung. Entgegen vieler Vorurteile und vorgefaßter Meinungen zum angeblich 'Grauen Kapitalmarkt' gehören geschlossene Fonds mittlerweile zu den transparentesten Anlageprodukten. Der Transparenzfortschritt manifestiert sich u. a. darin, daß die Emissionsprospekte der Vermögensanlagen seit 2005 aufgrund einer gesetzlichen Grundlage von der Aufsichtsbehörde BaFin in einem aufwendigen Gestattungsprozeß u. a. hinsichtlich Vollständigkeit zugelassen werden müssen. Wie die aktuelle Entscheidung des BGH zu einem Fall aus 1992 zeigt, sind je nach Gestaltung des Einzelfalls darüber hinaus selbst mögliche Beratungsfehler aus den 90er Jahren noch nicht verjährt, selbst wenn die Anleger den Verkaufsprospekt ignoriert haben. Unabhängig von der rechtlichen Situation empfiehlt 'k-mi' jedem Anleger, den Prospekt zur Kenntnis zu nehmen. Denn dieser gibt umfangreich Auskunft über die Anlage und die damit verbundenen Chancen und Risiken. Es ist allemal besser, direkt einen attraktiven Fonds auszuwählen, als sich später über Schadenersatzforderungen das investierte Kapital zurückzuholen."

wie kannste die Mahnung nun abwehren Ganz klar im Widerspruch das obere Fettgedruckte eintragen

Gruss bruno
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dolcevita
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Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: Mi 08 Sep, 2010 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo bruno,

das nenne ich "Butter bei die Fische" und ich kann mir daraus schon was zurechtbasteln. Aufpassen muss man halt, dass bei einer Verallgemeinerung von entschiedenen Einzelfällen die richtigen Anknüpfungspunkte gewählt werden.
Ein Argument aus meiner Sicht ist außerdem, dass mir bei diesem Anlageprodukt zwar klar ist, dass ich damit ein unternehmerisches Risiko eingehe - deshalb habe ich meine Einlage auch schon abgeschrieben - dass aber durch interne Transaktionen - der Auszahlung von Vetrag A und gleichzeitig die Einzahlung in Vertrag B - ohne meine Zustimmung ich plötzlich zum Schuldner werde und "Nachzahlungen" leisten soll, das wurde vorher durch den Vertriebler nicht erläutert - klar, wer denkt schon beim Verkauf seines Produkts an dessen baldige Pleite!
Gruß
dolcevita
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