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Die erste Hauptstadtmesse in Berlin - powered by Fonds Finanz

Rund 150 Aussteller und 2.500 Besucher werden zur ersten Hauptstadtmesse im Berliner Estrel-Convention-Center erwartet. Sowohl Vertreter aus Versicherungs- und Kapitalgesellschaften als auch aus Emissionshäusern und Medienunternehmen gehören zum Ausstellerkreis der ersten Hauptstadtmesse im Jahr 2010. Darüber hinaus haben Sie die Gelegenheit, an verschiedenen Workshops mit interessanten Themen und Top-Referenten, wie Jörg Laubrinus, Hans D. Schittly, Marcel Schlee und Thorulf Müller teilzunehmen.

Mehr Informationen…

Schönfärberei durch Anlagevermittler:

Quelle: Rechtsanwälte LOHBECK & PARTNER

Haftung trotz Aushändigung eines ordnungsgemäßen Prospektes Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Solche Schönfärberei kann trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen (BGH, Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06).

von RA Markus Wollin, Rechtsanwälte LOHBECK & PARTNER

Eine Kurzinfo zu RA Wollin finden Sie hier


Beteiligungen
verfasst von:
Anwaltstip
05.02.2010, 20:12 Uhr
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Beteiligungen - Warnungen: Futura Finanz - Frankonia Sachwert (Deltoton)
834 Aufrufe
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2009, I-9 U 91/09:

Futura Finanz, Frankonia, Deltoton - Fehlerhafte Anlageberatung ist dem Geschäftsführer einer Vermittlungsgesellschaft bei Bereitstellung eines Mustergesprächs zuzurechnen

Aus den Entscheidungsgründen:

Weiter.. "(...) Indem der Beklagte als Vorstand der Futura Finanz AG unstreitig an der Erstellung des Musterverkaufsgesprächs (Bl. 29 ff GA, insbesondere Bl. 31 f. GA), das es auch in Audioform gab, mitwirkte, hat er den Vermittlern ein Arbeitsmittel an die Hand gegeben, das dazu diente, Anleger allein mit verkaufspsychologischen Mitteln zum Vertragsabschluss zu überreden. Das Mustergespräch, insbesondere das „Präsentationsgespräch – Erstbesuch“ (Bl. 31 f GA) sieht eine Aufklärung über die mit der empfohlenen Kapitalanlage verbundenen Risiken nicht vor. Vielmehr sollten die Klienten durch Suggestivfragen dazu bewogen werden, ihre bereits bestehenden Kapitalanlagen als schlecht einzustufen und die vom Berater empfohlene Anlage als einzig sinnvolle und lukrative Anlage zu bewerten. Eine Darstellung der Funktionsweise, Eigenheiten und Risiken der Kapitalanlage sieht das Mustergespräch nicht vor. Dies lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Mustergespräch offenbar abstrakt für eine Vielzahl unterschiedlicher Anlageprodukte entworfen wurde. Auch unter diesen Umständen wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, dem Gesprächsverlauf auf eine – vom Verwender je nach Produkt individuell auszufüllende – sachgerechte Anlegerinformation hinzuführen. In der vorliegenden Form widerspricht die Gesprächsvorlage dagegen in eklatanter Weise dem Gebot der anleger- und objektgerechter Beratung und verstößt somit gegen die guten Sitten.

Der Beklagte musste auch davon ausgehen, dass die Vertriebsangehörigen die Beratungsgespräche mit Anlageinteressenten in den Grundzügen an dem Mustergespräch ausrichteten. Es ist gerade der Zweck solcher Gesprächsvorlagen, den Verwendern Leitlinien für die Gestaltung der Vertriebsgespräche an die Hand zu geben. Mit der Bereitstellung des Mustergesprächs nahm der Beklagte deshalb billigend in Kauf, dass Anleger ohne die gebotene Aufklärung allein mit verkaufspsychologischen Mitteln zur Zeichnung von Kapitalanlagen veranlasst wurden, und handelte somit vorsätzlich. Daran ändern auch eventuelle ergänzende fachliche Schulungen durch Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige Anweisungen, den Emissionsprospekt auszuhändigen und entsprechend diesem Prospekt über die Risiken aufzuklären oder jedenfalls keine davon abweichenden Angaben zu machen, nichts. Das vorgegebene Präsentationsgespräch sieht eine solche Aufklärung gerade nicht vor. Durch fachliche Schulungen wurden die Vermittler danach zwar in die Lage versetzt, auf etwaige Nachfragen der Kunden einzugehen. Nach dem Inhalt des Mustergesprächs musste der Beklagte jedoch davon ausgehen und war ersichtlich auch intendiert, dass dieses Fachwissen nur im Bedarfsfall in das Beratungsgespräch eingebracht wurde, wobei durch das Gesamtkonzept des Mustergesprächs auch für diesen Fall eine verharmlosende Darstellung vorgezeichnet war. (...)"

Kurzprofil:

Rechtsanwalt Markus Wollin vertritt bundesweit die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. Grauen Kapitalmarkts stehen bis heute im Zentrum seiner Tätigkeit.
I
n der Vergangenheit konnte RA Wollin für eine Vielzahl von Anlegern, die Wertpapiergeschäfte, Immobilieninvestitionen, Steuersparmodelle, stille Beteiligungen oder andere Kapitalanlagen getätigt hatten, Schadensersatzan-sprüche oder eine Rückabwicklung durchsetzen.

Weitere aktuelle Informationen:

LOHBECK & PARTNER
Rechtsanwälte
Hornschuchpromenade 7
D - 90762 Fürth
Telefon +49 (0)911 74 92 1-20
Telefax +49 (0)911 77 53 91
Eingetragene Partnerschaft: AG Fürth Nr. 004

http://www.lohbeck.net
http://www.anwalt.de/lohbeck-wollin



 
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